Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Rechtsform
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.