Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206
Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 20, vom 29.07.2015, verkündet am 28.08.2015 · Stand: 01.04.2022 · letzte Änderung: Verordnung vom 12.04.2022
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz
- § 1
- § 2
- § 3
- ZWEITER TEIL · Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
- § 4
- DRITTER TEIL · Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
- § 5
- VIERTER TEIL · Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung
- § 6
- § 7
- FÜNFTER TEIL · Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
- § 8
- SECHSTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
- § 9
- SIEBTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
- § 10
- § 11
- § 12
- ACHTER TEIL · Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung
- § 13
- NEUNTER TEIL · Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
- § 14
- ZEHNTER TEIL · Zuständigkeitsvorbehalt
- § 15
- ELFTER TEIL · Schlussvorschriften
- § 16
- § 17 Inkrafttreten
Fundstellen
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29.07.2015 Verkündung
Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
GVBl. 2015 Nr. 20, S. 326
verkündet am: 28.08.2015
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26.11.2015 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
GVBl. 2015 Nr. 32, S. 615 (Artikel 1)
in Kraft: 01.01.2016
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12.04.2022 Änderung
Verordnung zur Zentralisierung der Dienstunfallfürsorge, des Sachschadensersatzes und der Regressverfahren beim Regierungspräsidium Kassel
GVBl. 2022 Nr. 13, S. 214 (Artikel 4)
in Kraft: 01.04.2022
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.