Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

ZEHNTER TEIL
Zuständigkeitsvorbehalt

§ 15

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

Dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach den §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 11 Nr. 2 sowie § 13 vorbehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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