Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

SIEBTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 10

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

(1) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen.

(2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen sowie Ausstellungen handelt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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