Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,

2. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,

3. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)” zu erlauben oder eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen,

4. a) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b) nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c) nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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