Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15

a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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