Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022
Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15
a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.