Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

Dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,

dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Nationalparkamt Kellerwald-Edersee

wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

1. zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung nicht auf Beförderungen nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen,

2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,

3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,

4. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

5. nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes Entscheidungen bei begrenzter Dienstfähigkeit zu treffen,

6. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.

Die Besetzung von Funktionen der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, auf denen eine Ernennung ab Besoldungsgruppe A 15 möglich ist, erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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