Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206
ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,
1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.