Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung
§ 6
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022
(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich im Kalenderjahr bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu erteilen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.