Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich im Kalenderjahr bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu erteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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