Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

SIEBTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 11

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 10 Abs. 1 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich

1. Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,

2. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten 10 Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,

3. Umzugskostenvergütung zuzusagen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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