Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206
SIEBTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 11
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022
Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 10 Abs. 1 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich
1. Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,
2. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten 10 Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,
3. Umzugskostenvergütung zuzusagen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.