Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206
NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
§ 14
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022
(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.