Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-206

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 20 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 und 118 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden.

(2) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,

1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,

3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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