Gesetze / Landesrecht Hessen / 232-10
Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6, vom 16.02.2023, verkündet am 27.02.2023 · Stand: 28.05.2026 · letzte Änderung: Gesetz vom 20.05.2026
Spätere Änderungen sind bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft: GVBl. 2026 Nr. 29 (ab 01.01.2027 und 01.01.2028). Diese Lesefassung enthält sie noch nicht.
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Stiftungsbehörde, Anerkennung
- § 4 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
- § 5 Grundsätze der Stiftungsaufsicht
- § 6 Unterrichtung und Prüfung
- § 7 Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel
- § 8 Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung eines Beauftragten
- § 9 Bekanntmachungen
- § 10 Stiftungsverzeichnis
- § 11 Örtliche Stiftungen
- § 12 Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
- § 13 Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen
- § 14 Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung
- § 15 Vermögensanfall
- § 16 Rechtsstellung bestehender Stiftungen
- § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
-
16.02.2023 Verkündung
Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
GVBl. 2023 Nr. 6, S. 90 (Artikel 1)
verkündet am: 27.02.2023
-
20.05.2026 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes
GVBl. 2026 Nr. 29, S. 1 (Artikel 1)
in Kraft: 28.05.2026
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.