Gesetze / Landesrecht Hessen / 232-10

Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6, vom 16.02.2023, verkündet am 27.02.2023 · Stand: 28.05.2026 · letzte Änderung: Gesetz vom 20.05.2026

Spätere Änderungen sind bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft: GVBl. 2026 Nr. 29 (ab 01.01.2027 und 01.01.2028). Diese Lesefassung enthält sie noch nicht.

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Stiftungsbehörde, Anerkennung
  4. § 4 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
  5. § 5 Grundsätze der Stiftungsaufsicht
  6. § 6 Unterrichtung und Prüfung
  7. § 7 Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel
  8. § 8 Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung eines Beauftragten
  9. § 9 Bekanntmachungen
  10. § 10 Stiftungsverzeichnis
  11. § 11 Örtliche Stiftungen
  12. § 12 Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
  13. § 13 Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen
  14. § 14 Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung
  15. § 15 Vermögensanfall
  16. § 16 Rechtsstellung bestehender Stiftungen
  17. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.