Gesetze / Landesrecht Hessen / HStiftG
HStiftG§ 11 Örtliche Stiftungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen bestimmt sich nach den §§ 116 und 120 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
(2) Unbeschadet des § 120 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen örtliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Landkreis, dem Zweckverband, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks.
(3) Wenn örtliche Stiftungen von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsamen kommunalen Anstalten oder deren Organen verwaltet werden, nehmen die Aufgaben der Stiftungsbehörde die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung wahr. Die anderen örtlichen Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörden nach § 3.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.