Gesetze / Landesrecht Hessen / HStiftG
HStiftG§ 5 Grundsätze der Stiftungsaufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden. Die Rechtsaufsicht soll die Entschlusskraft und Eigenverantwortung der Mitglieder der Stiftungsorgane berücksichtigen. Familienstiftungen nach § 2 Abs. 3 unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
(2) Das zuständige Regierungspräsidium ist für alle rechtsfähigen Stiftungen zuständige Stiftungsbehörde für
1. das Treffen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
2. die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3. die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach den §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,
4. die Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
5. die Aufhebung einer Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Soweit Stiftungen von Landesbehörden verwaltet werden, üben die übergeordneten Behörden die allgemeine Stiftungsaufsicht aus. Die §§ 6 bis 8 finden keine Anwendung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.