Gesetze / Landesrecht Hessen / HStiftG

HStiftG

§ 8 Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung eines Beauftragten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Vor einer Maßnahme nach Abs. 1 sollen die übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane gehört werden.

(3) Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Stiftung es erfordert und die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach § 6 Abs. 2 bis Abs. 5, § 7 sowie § 8 Abs. 1 und Abs. 2 nicht ausreichen, kann die Stiftungsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 7 →§ 9