Gesetze / Landesrecht Hessen / HStiftG
HStiftG§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Hessen haben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.