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HStiftG

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

1. jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen und

2. innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, bei Familienstiftungen nur einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, einzureichen.

(2) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

(3) Die Stiftungsbehörde prüft die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder aus wichtigem Grund.

(4) Wird eine Stiftung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

(5) Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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