Gesetze / Landesrecht Hessen / HStiftG
HStiftG§ 4 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird und der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.