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HStiftG

§ 12 Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Unbeschadet der § 85 Abs. 1, § 87a Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Stiftungen, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder seinen Eigengesellschaften verwaltet werden, nur mit deren Einvernehmen als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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