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HStiftG

§ 16 Rechtsstellung bestehender Stiftungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 und 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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