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HStiftG

§ 9 Bekanntmachungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Die Anerkennung, die Zulegung, die Zusammenlegung, die Aufhebung und die Auflösung von Stiftungen durch die Stiftungsbehörde, die Änderung des Namens, des Sitzes und des Zwecks sowie die Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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