Gesetze / Landesrecht Hessen / HStiftG
HStiftG§ 13 Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Unbeschadet der § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 87a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen kirchliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.
(2) Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung der Stiftungsurkunde im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Bekanntmachung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die sachlich zuständige Ministerin oder den sachlich zuständigen Minister veranlasst. Das Gleiche gilt für die Umgestaltung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung und die Änderung des Stiftungszwecks solcher Stiftungen.
(3) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Stiftungsaufsicht zu regeln.
(4) Kirchenverträge bleiben unberührt.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf entsprechende Stiftungen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.