Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 39 Antrag auf Erteilung einer Approbation
Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39#abs-2 (2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 15.08.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.11.2026 (siehe Fassungen).
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
-
18.04.2016 Ausfertigung
§ 39 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
-
19.02.2007 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.