Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 39 Antrag auf Erteilung einer Approbation

Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39#abs-2 (2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

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