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Artikel 3 · BT-Drs. 15/2350 · S. 30

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung bezieht sich auf die Vorverlagerung des Prak-
tischen Jahres, wie sie in § 3 Abs. 1 ÄAppO vorgesehen ist.
Siehe dazu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung ist Folge des Wegfalls der „AiP“-Phase.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung des Wegfalls der „AiP“-Phase.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung des Wegfalls der „AiP“-Phase.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Regelung stellt sicher, dass die Mindestvoraussetzun-
gen der Richtlinie 93/16/EWG an die Ausbildungszeiten
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/2350
eingehalten werden und legt fest, dass das Praktische Jahr
frühestens 14 Monate vor Studienende beginnt, also unver-
ändert ein Jahr im Umfang von 48 Wochen dauert. Es han-
delt sich lediglich um die Vorverlagerung des Praktischen
Jahres um zwei Monate. Die beiden letzten Monate dienen
der Prüfungsvorbereitung für den neuen Zweiten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung. Damit wird die Vorbereitung auf
die Abschlussprüfung erheblich erleichtert.
Zu Buchstabe b
Das zu Buchstabe a Gesagte gilt entsprechend. Die Rege-
lung verändert lediglich den Beginn des Praktischen Jahres,
um den Studierenden eine ausreichende Prüfungsvorberei-
tungszeit nach Ableisten der 48 Wochen einzuräumen.
Zu Buchstabe c
Die Regelung stellt klar, dass die 48 Wochen praktischer
Ausbildung um zwei Monate vorverlagert werden und die
letzten beiden Monate den Studierenden zur theoretischen
Nachbereitung des Studiums und damit gleichzeitig der
Vorbereitung auf den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung dienen. Das Praktische Jahr wird dadurch nicht verlän-
gert. Weiter wird klargestellt, dass Fehlzeiten in den letzten
beiden Monaten angerechnet werden und nicht nachzuholen
sind, dass es in dieser 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.030 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/2350, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.133–86.163 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 580a85eb646a9f95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP