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Artikel 3 · BT-Drs. 15/2350 · S. 30
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung bezieht sich auf die Vorverlagerung des Prak- tischen Jahres, wie sie in § 3 Abs. 1 ÄAppO vorgesehen ist. Siehe dazu Nummer 2 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung ist Folge des Wegfalls der „AiP“-Phase. Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung des Wegfalls der „AiP“-Phase. Zu Buchstabe b Folgeänderung des Wegfalls der „AiP“-Phase. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Regelung stellt sicher, dass die Mindestvoraussetzun- gen der Richtlinie 93/16/EWG an die Ausbildungszeiten Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/2350 eingehalten werden und legt fest, dass das Praktische Jahr frühestens 14 Monate vor Studienende beginnt, also unver- ändert ein Jahr im Umfang von 48 Wochen dauert. Es han- delt sich lediglich um die Vorverlagerung des Praktischen Jahres um zwei Monate. Die beiden letzten Monate dienen der Prüfungsvorbereitung für den neuen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Damit wird die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung erheblich erleichtert. Zu Buchstabe b Das zu Buchstabe a Gesagte gilt entsprechend. Die Rege- lung verändert lediglich den Beginn des Praktischen Jahres, um den Studierenden eine ausreichende Prüfungsvorberei- tungszeit nach Ableisten der 48 Wochen einzuräumen. Zu Buchstabe c Die Regelung stellt klar, dass die 48 Wochen praktischer Ausbildung um zwei Monate vorverlagert werden und die letzten beiden Monate den Studierenden zur theoretischen Nachbereitung des Studiums und damit gleichzeitig der Vorbereitung auf den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung dienen. Das Praktische Jahr wird dadurch nicht verlän- gert. Weiter wird klargestellt, dass Fehlzeiten in den letzten beiden Monaten angerechnet werden und nicht nachzuholen sind, dass es in dieser
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.030 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2350, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.133–86.163 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 580a85eb646a9f95….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP