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§ 39 ÄApprO 2002 — Antrag auf Erteilung einer Approbation

Approbationsordnung für Ärzte

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.11.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde zu richten.

(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.