Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 39 Antrag auf Approbation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Stelle des Landes kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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