Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012 · CELEX 02012R0528-20260819
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
97 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Ziel und Gegenstand
- Art 2 Geltungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Voraussetzungen für die Genehmigung
- Art 5 Ausschlusskriterien
- Art 6 Datenanforderungen für einen Antrag
- Art 7 Einreichung und Validierung von Anträgen
- Art 8 Bewertung von Anträgen
- Art 9 Genehmigung eines Wirkstoffs
- Art 10 Zu ersetzende Wirkstoffe
- Art 11 Technische Anleitungen
- Art 12 Voraussetzungen für die Verlängerung
- Art 13 Einreichung und Annahme von Anträgen
- Art 14 Bewertung der Anträge auf Verlängerung
- Art 15 Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs
- Art 16 Durchführungsmaßnahmen
- Art 17 Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt
- Art 18 Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biozidprodukten
- Art 19 Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
- Art 20 Anforderungen an Zulassungsanträge
- Art 21 Datenverzicht
- Art 22 Inhalt von Zulassungen
- Art 23 Vergleichende Bewertung von Biozidprodukten
- Art 24 Technische Anleitungen
- Art 25 Eignung für das vereinfachte Zulassungsverfahren
- Art 26 Anwendbares Verfahren
- Art 27 Bereitstellung auf dem Markt von nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukten
- Art 28 Änderung des Anhangs I
- Art 29 Einreichung und Validierung von Anträgen
- Art 30 Bewertung von Anträgen
- Art 31 Verlängerung einer nationalen Zulassung
- Art 32 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung
- Art 33 Zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung
- Art 34 Zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung
- Art 35 Befassung der Koordinierungsgruppe mit Einwänden
- Art 36 Befassung der Kommission mit ungelösten Einwänden
- Art 37 Abweichungen von der gegenseitigen Anerkennung
- Art 38 Stellungnahme der Agentur
- Art 39 Antrag auf gegenseitige Anerkennung durch amtliche oder wissenschaftliche Stellen
- Art 40 Ergänzende Bestimmungen und technische Anleitungen
- Art 41 Unionszulassung
- Art 42 Biozidprodukte, für die eine Unionszulassung erteilt werden kann
- Art 43 Einreichung und Validierung von Anträgen
- Art 44 Bewertung von Anträgen
- Art 45 Einreichung und Annahme von Anträgen
- Art 46 Bewertung der Anträge auf Verlängerung
- Art 47 Verpflichtung zur Mitteilung von unerwarteten oder schädlichen Auswirkungen
- Art 48 Aufhebung oder Änderung einer Zulassung
- Art 49 Aufhebung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
- Art 50 Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
- Art 51 Nähere Bestimmungen
- Art 52 Übergangszeitraum
- Art 53 Parallelhandel
- Art 54 Bewertung der technischen Äquivalenz
- Art 55 Ausnahmeregelungen
- Art 56 Forschung und Entwicklung
- Art 57 Ausnahme von der Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Art 58 Inverkehrbringen von behandelten Waren
- Art 59 Schutz der von den zuständigen Behörden oder der Agentur gespeicherten Daten
- Art 60 Datenschutzfristen
- Art 61 Zugangsbescheinigung
- Art 62 Gemeinsame Nutzung von Daten
- Art 63 Ausgleichszahlung für die gemeinsame Nutzung von Daten
- Art 64 Nutzung von Daten für nachfolgende Anträge
- Art 65 Einhaltung der Vorschriften
- Art 66 Vertraulichkeit
- Art 67 Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit
- Art 68 Aufzeichnungen und Berichterstattung
- Art 69 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten
- Art 70 Sicherheitsdatenblätter
- Art 71 Register für Biozidprodukte
- Art 72 Werbung
- Art 73 Giftinformationszentren
- Art 74 Rolle der Agentur
- Art 75 Ausschuss für Biozidprodukte
- Art 76 Sekretariat der Agentur
- Art 77 Widerspruch
- Art 78 Die Finanzmittel der Agentur
- Art 79 Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur
- Art 80 Gebühren und Abgaben
- Art 81 Zuständige Behörden
- Art 82 Ausschussverfahren
- Art 83 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 84 Dringlichkeitsverfahren
- Art 85 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
- Art 86 Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind
- Art 87 Sanktionen
- Art 88 Schutzklausel
- Art 89 Übergangsmaßnahmen
- Art 90 Übergangsmaßnahmen für nach der Richtlinie 98/8/EG bewertete Wirkstoffe
- Art 91 Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten nach der Richtlinie 98/8/EG
- Art 92 Übergangsmaßnahmen für nach der Richtlinie 98/8/EG zugelassene/registrierte Biozidprodukte
- Art 93 Übergangsmaßnahmen für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG fallende Biozidprodukte
- Art 94 Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren
- Art 95 Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier
- Art 96 Aufhebung
- Art 97 Inkrafttreten