Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012 · CELEX 02012R0528-20260819

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

97 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Ziel und Gegenstand
  2. Art 2 Geltungsbereich
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Voraussetzungen für die Genehmigung
  5. Art 5 Ausschlusskriterien
  6. Art 6 Datenanforderungen für einen Antrag
  7. Art 7 Einreichung und Validierung von Anträgen
  8. Art 8 Bewertung von Anträgen
  9. Art 9 Genehmigung eines Wirkstoffs
  10. Art 10 Zu ersetzende Wirkstoffe
  11. Art 11 Technische Anleitungen
  12. Art 12 Voraussetzungen für die Verlängerung
  13. Art 13 Einreichung und Annahme von Anträgen
  14. Art 14 Bewertung der Anträge auf Verlängerung
  15. Art 15 Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs
  16. Art 16 Durchführungsmaßnahmen
  17. Art 17 Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt
  18. Art 18 Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biozidprodukten
  19. Art 19 Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
  20. Art 20 Anforderungen an Zulassungsanträge
  21. Art 21 Datenverzicht
  22. Art 22 Inhalt von Zulassungen
  23. Art 23 Vergleichende Bewertung von Biozidprodukten
  24. Art 24 Technische Anleitungen
  25. Art 25 Eignung für das vereinfachte Zulassungsverfahren
  26. Art 26 Anwendbares Verfahren
  27. Art 27 Bereitstellung auf dem Markt von nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukten
  28. Art 28 Änderung des Anhangs I
  29. Art 29 Einreichung und Validierung von Anträgen
  30. Art 30 Bewertung von Anträgen
  31. Art 31 Verlängerung einer nationalen Zulassung
  32. Art 32 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung
  33. Art 33 Zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung
  34. Art 34 Zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung
  35. Art 35 Befassung der Koordinierungsgruppe mit Einwänden
  36. Art 36 Befassung der Kommission mit ungelösten Einwänden
  37. Art 37 Abweichungen von der gegenseitigen Anerkennung
  38. Art 38 Stellungnahme der Agentur
  39. Art 39 Antrag auf gegenseitige Anerkennung durch amtliche oder wissenschaftliche Stellen
  40. Art 40 Ergänzende Bestimmungen und technische Anleitungen
  41. Art 41 Unionszulassung
  42. Art 42 Biozidprodukte, für die eine Unionszulassung erteilt werden kann
  43. Art 43 Einreichung und Validierung von Anträgen
  44. Art 44 Bewertung von Anträgen
  45. Art 45 Einreichung und Annahme von Anträgen
  46. Art 46 Bewertung der Anträge auf Verlängerung
  47. Art 47 Verpflichtung zur Mitteilung von unerwarteten oder schädlichen Auswirkungen
  48. Art 48 Aufhebung oder Änderung einer Zulassung
  49. Art 49 Aufhebung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
  50. Art 50 Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
  51. Art 51 Nähere Bestimmungen
  52. Art 52 Übergangszeitraum
  53. Art 53 Parallelhandel
  54. Art 54 Bewertung der technischen Äquivalenz
  55. Art 55 Ausnahmeregelungen
  56. Art 56 Forschung und Entwicklung
  57. Art 57 Ausnahme von der Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  58. Art 58 Inverkehrbringen von behandelten Waren
  59. Art 59 Schutz der von den zuständigen Behörden oder der Agentur gespeicherten Daten
  60. Art 60 Datenschutzfristen
  61. Art 61 Zugangsbescheinigung
  62. Art 62 Gemeinsame Nutzung von Daten
  63. Art 63 Ausgleichszahlung für die gemeinsame Nutzung von Daten
  64. Art 64 Nutzung von Daten für nachfolgende Anträge
  65. Art 65 Einhaltung der Vorschriften
  66. Art 66 Vertraulichkeit
  67. Art 67 Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit
  68. Art 68 Aufzeichnungen und Berichterstattung
  69. Art 69 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten
  70. Art 70 Sicherheitsdatenblätter
  71. Art 71 Register für Biozidprodukte
  72. Art 72 Werbung
  73. Art 73 Giftinformationszentren
  74. Art 74 Rolle der Agentur
  75. Art 75 Ausschuss für Biozidprodukte
  76. Art 76 Sekretariat der Agentur
  77. Art 77 Widerspruch
  78. Art 78 Die Finanzmittel der Agentur
  79. Art 79 Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur
  80. Art 80 Gebühren und Abgaben
  81. Art 81 Zuständige Behörden
  82. Art 82 Ausschussverfahren
  83. Art 83 Ausübung der Befugnisübertragung
  84. Art 84 Dringlichkeitsverfahren
  85. Art 85 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
  86. Art 86 Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind
  87. Art 87 Sanktionen
  88. Art 88 Schutzklausel
  89. Art 89 Übergangsmaßnahmen
  90. Art 90 Übergangsmaßnahmen für nach der Richtlinie 98/8/EG bewertete Wirkstoffe
  91. Art 91 Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten nach der Richtlinie 98/8/EG
  92. Art 92 Übergangsmaßnahmen für nach der Richtlinie 98/8/EG zugelassene/registrierte Biozidprodukte
  93. Art 93 Übergangsmaßnahmen für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG fallende Biozidprodukte
  94. Art 94 Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren
  95. Art 95 Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier
  96. Art 96 Aufhebung
  97. Art 97 Inkrafttreten