Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012

VO (EU) Nr. 528/2012

Art 61 Zugangsbescheinigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-528-2012/61#abs-1 (1) Eine Zugangsbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name und Kontaktdaten des Dateneigners und des Begünstigten;

b) Bezeichnung des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, für den bzw. das der Datenzugang gewährt wurde;

c) Zeitpunkt, zu dem die Zugangsbescheinigung wirksam wird;

d) eine Liste der übermittelten Daten, für die die Zugangsbescheinigung die Zitierungsrechte gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-528-2012/61#abs-2 (2) Der Widerruf einer Zugangsbescheinigung wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Zulassung aus, die auf der Grundlage dieser Zugangsbescheinigung erteilt wurde.

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