Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012

VO (EU) Nr. 528/2012

Art 4 Voraussetzungen für die Genehmigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-528-2012/4#abs-1 (1) Ein Wirkstoff wird für einen Anfangszeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt, wenn angenommen werden kann, dass mindestens ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält, die Kriterien in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wobei die Faktoren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 5 berücksichtigt werden. Ein unter Artikel 5 fallender Wirkstoff kann nur für einen Anfangszeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-528-2012/4#abs-2 (2) Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird auf jene Produktarten beschränkt, für die gemäß Artikel 6 einschlägige Daten vorgelegt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-528-2012/4#abs-3 (3) In der Genehmigung werden die nachstehenden Bedingungen aufgeführt, soweit dies angemessen ist:

a) Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs;

b) Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen;

c) Art des Produkts;

d) Art der Verwendung und Verwendungsbereich, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung in behandelten Waren;

e) Festlegung der Verwenderkategorien;

f) gegebenenfalls Charakterisierung der chemischen Identität in Hinblick auf Stereoisomere;

g) andere besondere Bedingungen aufgrund der Bewertung der Informationen über diesen Wirkstoff;

h) das Datum der Genehmigung und das Datum des Ablaufs der Genehmigung des Wirkstoffs.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-528-2012/4#abs-4 (4) Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, schließt die Genehmigung eines Wirkstoffs keine Nanomaterialien ein.

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