Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012

VO (EU) Nr. 528/2012

Art 49 Aufhebung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers

Stand: 02.10.2026

Auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers hebt die zuständige Behörde, die die nationale Zulassung erteilt hat, bzw. — im Falle einer Unionszulassung — die Kommission die Zulassung auf. Betrifft ein solcher Antrag eine Unionszulassung, so wird er der Agentur vorgelegt.

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