Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012
VO (EU) Nr. 528/2012Art 49 Aufhebung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
Stand: 02.10.2026
Auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers hebt die zuständige Behörde, die die nationale Zulassung erteilt hat, bzw. — im Falle einer Unionszulassung — die Kommission die Zulassung auf. Betrifft ein solcher Antrag eine Unionszulassung, so wird er der Agentur vorgelegt.