Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012

VO (EU) Nr. 528/2012

Art 25 Eignung für das vereinfachte Zulassungsverfahren

Stand: 02.10.2026

Für geeignete Biozidprodukte kann ein Antrag auf Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens gestellt werden. Ein Biozidprodukt kommt dafür in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Alle Wirkstoffe in dem Biozidprodukt sind in Anhang I aufgeführt und genügen den Beschränkungen gemäß diesem Anhang;

b) das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff;

c) das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien;

d) das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam und

e) die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck machen keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich.

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