Gesetze / VO (EU) Nr. 528/2012

VO (EU) Nr. 528/2012

Art 85 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Stand: 02.10.2026

Damit die Bestimmungen dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 zur Anpassung der Anhänge II, III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.

←Art 84 →Art 86