Art 88 Anwendbares Recht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/88#abs-1 (1) Die Unionsgeschmacksmustergericht wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/88#abs-2 (2) In allen Geschmacksmusterangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/88#abs-3 (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.