Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 87 Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit

Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts , mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.

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