Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 81 Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Unionsgeschmacksmustergericht sind ausschließlich zuständig:

a) für Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters ;

b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsgeschmacksmuster , falls das nationale Recht diese zulässt;

c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ;

d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters , die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.

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