Art 81 Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsgeschmacksmustergericht sind ausschließlich zuständig:
a) für Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters ;
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsgeschmacksmuster , falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ;
d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters , die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.