(1) Die Unionsgeschmacksmustergericht wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2) In allen Geschmacksmusterangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.