Art 79 Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/79#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsgeschmacksmuster und Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Geschmacksmustern betreffen, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/79#abs-2 (2) Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 81 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden
a) gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) nicht;
b) gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 82 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Einschränkungen;
c) gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/79#abs-3 (3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.