§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
Stand: 20.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218b#abs-1 (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218b#abs-2 (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 218b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.1993 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 · Schwangerschaftsabbruch IIZitiert von 167
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 59
- BVerfG, 25.02.1975 – 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74 · Schwangerschaftsabbruch IZitiert von 31
- BGH, 03.12.1991 – 1 StR 120/90Zitiert von 5
- BGH, 26.10.1982 – 1 StR 413/82Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.04.2001 – 11 L 4042/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2022 – 5 StR 283/22Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur UrkundenfälschungZitiert von 23
- BVerwG, 03.07.2003 – 3 C 26.02Zitiert von 16
- BVerfG, 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96Einstweilige Anordnung; Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2022 Ausfertigung
§ 218b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2022 I S. 1082
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.