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BGH Urteil vom 26.10.1982 – 1 StR 413/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zu den Pflichten eines beratenden Arztes bei akut lebensgefährlicher Erkrankung des Patienten.

ü N

BGHSt: nein

Nachschlagewerk: ja

StGB 1975 § 323 c

Zu den Pflichten eines beratenden Arztes bei akut lebensgefährlicher Erkrankung des Patienten.

BGH, Urt.v. 26. Oktober 1982 - 1 StR 413/82 - LG Rottweil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 41 3/82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Facharzt für Frauenheilkunde Dr.med.Wolfgang gr . aus mas dort geboren am 28. Mai

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof | Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EREEER sus 1 als- Verteidiger, Justizhauptsekretär wuuEn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,.

für Recht erkannt :

Die Revisionen des Angeklagten Dr. DB und

. der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des ‚Landgerichts Rottweil vom 1. April 1982 werden verworfen. |

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- "mittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und not- ‘ wendigen Auslagen des ‚Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen:

Gründe§

Das Landgericht Rottweil hat den Angeklagten Dr. BED wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der praktische Arzt Hans-Peter VOM stellte am 20. Februar 1981 auf Grund einer Untersuchung fest, daß seine Patientin Gerda Damm - 21 Jahre alt und Mutter eines nichtehelichen Kindes - in der achten bis neunten Woche schwanger war. Weil Frau DER die Schwangerschaft abbrechen wollte, verwies sie VB zum Zwecke der von § 218 b StGB vorgeschriebenen ärztlichen Beratung an den Angeklagten, der Facharzt für Frauenkrankheiten in KM ist. Dieser untersuchte Frau DB an 23. Februar 1981. Frau DER klagte über Übelkeit und heftige Schmerzen im Bauchbereich, war abnorm blaß und erlitt einen Kreislaufkollaps. Der Angeklagte hielt das Vorliegen einer

Eileiterschwangerschaft für möglich bzw. wahrscheinlich.

Eine solche lag tatsächlich vor und begründete die Gefahr der Ruptur des Eileiters mit der Folge des alsbaldigen Verblutens. Der Angeklagte erkannte,

daß sich Frau. DEEEB in akuter Lebensgefahr befand und umgehend stationär behandelt werden mußte. Er teilte Frau DEM seinen Verdacht, es könne eine Eileiterschwangerschaft vorliegen, mit und fügte hinzu, daß sie daran sterben könne und deshalb sofort in eine Klinik müsse. Frau Di lehnte dies ab.

Als der Angeklagte nunmehr ankündigte, ihre vor

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der Praxis wartende Mutter - die Nebenklägerin Maria DEM - zu informieren, bat ihn Frau Ds flehentlich, davon Abstand zu nehmen, weil die Mutter von der Schwangerschaft nichts erfahren dürfe. Der Angeklagte entsprach diesem Wunsch,

wies aber etwas später noch einmal darauf hin,

es wäre besser, wenn Frau DEEER sofort eine

Klinik aufsuche. Dies tat sie nicht, sondern

begab sich nach Hause. Hier verschlechterte sich

ihr Zustand zusehends, so daß noch am gleichen

Tag der Hausarzt VW um ärztlichen Beistand gebeten wurde. Weil er vom Ergebnis des Besuchs

bei Dr. BEE keine Kenntnis hatte und aus Fahrlässigkeit eine falsche Diagnose stellte, unterblieb die dringend gebotene Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus. In den Morgenstunden des nächsten Tages trat die Ruptur des Eileiters ein, an deren Folgen Frau DER innerhalb. kurzer Zeit verstarb.

Gegen das Urteil vom 1. April 1982 haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet, Der Angeklagte hatte behauptet, daß er auf Grund der am 23. Februar 1981 erhobenen Befunde "nicht darauf schließen mußte, daß innerhalb von vier bis fünf Tagen vor Eintreffen des Arztbriefes bei Dr. VER mit einem akut lebensbedrohlichen Zu- - stand bei der Patientin gerechnet werden mußte",

und dies vorsorglich durch das Gutachten eines Hochschullehrers für Gynäkologie unter Beweis gestellt. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des Gerichtsmediziners Prof. Dr. Mus bereits

das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei. Die hierfür gegebene Begründung (UA S. 11) entspricht den Anforderungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. An der Sachkunde des Gutachters bestehen keine Zweifel, zumal das Beweisthema Grundfragen des medizinischen Allgemeinwissens betrifft (UA

Ss. 8/9).. Daß sich Frau DEM bereits am 23. Februar 1981 in akuter Lebensgefahr befand, wird durch den weiteren Ablauf des Geschehens bestätigt; nach den Feststellungen des Landgerichts hat der ‚Angeklagte diesen Zustand bei der Untersuchung erkannt (vgl. UA S. 5, 10/11).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteiis hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Verurteilung wegen unterlassener . Hilfeleistung wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß sich Zustand und Befinden von Frau DEM au 23. Februar .1981 als "Unglücksfall" im Sinne von § 323 c StGB darboten. Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht. (BGHSt 6, 147, 152). Dieses kann auch durch die Fortentwicklung einer Krankheit begründet werden,

sofern sie eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (vgl. RGSt 75, 68, 70; 75, 160, 162; 77, 301, 303; RG HRR 1941

Nr. 915; BGHSt 6, 147, 153; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm NJW 1968, 212; 1975, 604; OLG

Köln OLGSt § 330 c StGB S. 19; OLG Karlsruhe NJW 1979, 2360). Dies war der Fall, weil die Schwangerschaft in die kritische Phase getreten war, nunmehr heftige Beschwerden verursachte und die sofortige Operation in einer Klinik erforderlich machte . Diese - eigentliche und entscheidende - Hilfe konnte der Angeklagte zwar selbst nicht erbringen, ihre Verwirklichung jedoch durch eigene Maßnahmen fördern oder vorbereiten. Dies genügt für die Anwendung des § 323 c StGB, denn Art und Maß

der Hilfe richten sich nicht nur nach der Art des Unglücks, sondern auch nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des jeweils Hilfspflichtigen (vgl. RGSt 75, 68, 73; RG HRR 1941 Nr. 915; BGHSt 2, 296, 299; 21, 50, 53; OLG Köln NJW 1957, 1609, 1610; OLG Stuttgart MDR 1964, 1024; BayObL6St 1974, 20, 28; Kreuzer, Ärztliche Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen im Rahmen des § 330 c StGB S. 114/115; Vermander, Unfallsituation und Hilfspflicht im Rahmen des § 330 c StGB S. 71). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte verpflichtet war, intensiver auf Frau Disch einzuwirken, um sie zu einer Sinnesänderung zu bewegen. Er durfte dies mit größerer Aussicht auf Erfolg den nächsten Angehörigen und dem Hausarzt

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der Kranken überlassen, sciern er sie vom Ergebnis seiner Untersuchung verständigte und damit in die Lage versetzte, die Gefahr zu erkennen und wirksam zu bekämpfen. Hierzu war er, wie das Landgericht zutreffend dariegt, angasichts des bedrohlichen Zustands und des unverstänädlichen Verhaltens von Frau DEE auch verpflichtet. Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte (BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169). Dies gilt zumindest für die vom Angeklagten zu treffenden Maßnahmen, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten (zur Selbstbestimmmg des Patienten vgl. BGHSt 11, 111, 113/114: BGHZ 29, 46, 495 29, 176, 179). Auch die ärztliche Schweigepflicht stand nicht entgegen. Sie bestand im Verhältnis zum Hausarzt nicht, weil VOR Frau DEP mit ihrer Einwilligung nur zum Zwecke der Beratung an den Angeklagten überwiesen hatte und zur Fortsetzung seiner eigenen Behandlung auf dessen Untersuchungsergebnisse angewiesen war (vgl. § 2 Abs. 6 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte, abgedr. Deutsches Ärzteblatt 1976, 1543, und die entsprechende Bestimmung der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom

3. Dezember 1977; Narr, Ärztliches Berufsrecht 2. Aufl.

Rdn. 775; Laufs, Arztrecht 2. Aufl. S. 76/77; Müller in: Mergen, Die juristische Problematik in der Medizin Bd. II S. 63, 76; Grömig NW 1970, 1209, 1213; Schlund JR 1977, 265, 267). Daß sich der Angeklagte zur Unterrichtung des Kollegen gedrängt fühlte, ergibt sich auch daraus, daß er einen ärztlichen Bericht an Von

diktierte (UA S. 5/6). Im Verhältnis zur Mutter

der Patientin trat die Schweigepflicht zurück, weil auch ihre Unterrichturg ein erfiorderliches

und angemessenes Mittel zur Rettung der Patientin war (vgl. § 34 StGB; 3 2 Abs, 4 MusterBO; BGH NW 1968, 2288; OLG München DAR 1956, 305; Narr aaO

Rdn. 767; Lenckner in: Eser/Hirsch, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch S. 227, 237/238; Kreuzer NJW 1975, 2232, 2236; Schlund aaO S. 268). Das Landgericht führt zutreffend aus, daß es zur Rettung dieses höherwertigen Rechtsguts hier

sogar nur einer begrenzten - nämlich die ÜUr-

sachen des Zustands verschweigenden - Offenbarung bedurft hätte, gegen die sich Frau DEM offensichtlich auch gar nicht zur Wehr setzte (UA S. 5). Die Mutter hatte ohnedies von den Beschwerden Kenntnis erhalten, als sie zur Unterstützung der Tochter in die Praxis gerufen worden war, und

irrte nur über das Ausmaß der Gefahr. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob j der Angeklagte erkannt hat, daß er unter den gegebenen Umständen die Schweigepflicht brechen durfte. Dies ist jedoch unschädlich, weil jedenfalls schon die sofortige telefonische Unterrichtung des Hausarztes erfolgversprechend war: Wenn Völpel mit der gebotenen Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit der sofortigen stationären Behandlung hingewiesen hätte, hätte Frau Di seinen Anordnungen noch am gleichen Abend Folge geleistet (VA S. 12). -

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Die weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet, Dies gilt insbesondere für die Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen und damit für das Revisionsgericht bindend sind.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die allein erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat von einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung deshalb Abstand genommen, weil dem Angeklagten keine Garantenstellung nachzuweisen sei. Er sei nach dem beiderseitigen Vertrags-

willen lediglich zur Beratung nach $ .218_b StGB zugezogen worden und habe eine ärztliche Behandlung weder gewollt noch auch-nur tatsächlich begonnen (vgl. im einzelnen UA S. 13). Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, die daraus gezogenen Folgerungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Übernahme einer ärztlichen Beratung nach § 218 b

Abs. 1 Nr. 2 StGB erschöpft sich in der Aufklärung der Schwangeren über alle Gesichtspunkte, die aus ärztlicher Sicht für das Austragen oder Abbrechen der Schwangerschaft von Bedeutung sind (Eser in: Schönke/Schröder StGB, 21. Aufl. § 218 b Rdn. 18). Aus § 323 c StGB selbst kann weder eine Sonderpflicht für Ärzte (RGSt 75, 68, 72/73; BGHSt 2, 296, 299), noch die Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung abge- - ‚leitet werden (BGHSt 3, 65, 67; BGH JR 1956, 347). Somit gehen die Angriffe der Revision ins Leere.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Nebenklägerin hat ihre eigenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. Karlsruher Kommentar § 471 Ran. 9, § 473 Rdn. 11).

Herdegen Ulsamer ‚Schikora _ Foth Granderath