§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218c#abs-1 (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1.
ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2.
ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3.
ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4.
obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218c#abs-2 (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 218c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 63
- BVerfG, 25.02.1975 – 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74 · Schwangerschaftsabbruch IZitiert von 31
- BGH, 06.02.2002 – 1 StR 513/01Unterschlagung: Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB für alle Delikte mit höherer Strafdrohung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LG GieBen, 12.10.2018 – 3 Ns 406 Js 15031/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.