Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 91a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91a#abs-1 (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91a#abs-2 (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91a#abs-3 (3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu Art 91a GG →
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 306/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 307.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 133/20Zitiert von 2
- BVerfG, 17.10.2006 – 2 BvG 1/04Zur Auslegung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG in den Fällen der gemeinschaftlichen Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die LandwirtschaftZitiert von 8
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 94.16Zitiert von 4
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 88.16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.10.2025 – VI ZR 234/21 · Schadensersatz wegen SubventionsbetrugesZitiert von 1
- VG Gera, 03.08.2022 – 6 K 1474/21 Ge
- KG, 15.02.2022 – 9 W 99/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 91a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 91a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.