§ 2 Allgemeine Grundsätze
Stand: 22.04.2021
Wird zitiert von 5
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 88.16Zitiert von 3
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 94.16Zitiert von 4
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 306/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 133/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 307.16Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 2 GRWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2#abs-1 (1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2#abs-2 (2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2#abs-4 (4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2#abs-4a (4a) (weggefallen)