Gesetze / Anteilzollgesetz

AZG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/3#abs-1 (1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/3#abs-2 (2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

§ 2 § 4