§ 134 Beitragspflichtiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 130
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 – 1 L 169/09Zitiert von 4
- OVG Saarland, 28.09.2009 – 1 A 313/09Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 – OVG 9 B 21.09Zitiert von 11
- BGH, 11.05.2010 – IX ZR 127/09Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für Kommunalabgaben in Nordrhein-WestfalenZitiert von 11
- BVerwG, 10.09.2015 – 4 C 3/14Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft für sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragZitiert von 26
- OVG Saarland, 12.05.2021 – 1 A 126/20Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 04.09.2025 – 2 Bs 41/25
- VG Regensburg, 01.08.2025 – RO 11 K 23.74
- VG Würzburg, 22.05.2025 – W 3 K 23.516
130 Entscheidungen zu § 134 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/134#abs-1 (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/134#abs-2 (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.