§ 6 Durchführung und Unterrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 307.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 306/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 133/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 09.07.2020 – 3 K 777/16Zitiert von 6
- OVG Sachsen, 30.04.2020 – 6 A 713/17Zitiert von 11
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 88.16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 94.16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GRWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-1 (1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-2 (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.