Gesetze / GRW-Gesetz

GRWG

§ 6 Durchführung und Unterrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-1 (1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-2 (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

§ 5 § 7