§ 6 Durchführung und Unterrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-1 (1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-2 (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 GRWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 307.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 306/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 133/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 09.07.2020 – 3 K 777/16Zitiert von 6
- OVG Sachsen, 30.04.2020 – 6 A 713/17Zitiert von 13
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 88.16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.11.2019 – 13 K 94.16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GRWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 137 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 126 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.