Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 20 Freizonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/20#abs-1 (1) Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/20#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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31.10.2003 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.