Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 19 Beistand
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/19#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlass von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Absatz 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/19#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Absatz 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/19#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unternehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche Überwachung erstreckt.