Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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31.10.2003 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.