Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst

Stand: 01.04.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17#abs-1 (1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17#abs-2 (2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/17#abs-4 (4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Absatz 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind.

§ 16 § 17a